Vollversammlung des Seniorenrates

Am 19.10.2021 fand in der Hofburg die 12. ordentliche Vollversammlung des Österreichischen Seniorenrates, des gesetzlich anerkannten Sozialpartners der rund 2,4 Millionen Seniorinnen und Senioren, statt. Unser Teammitglied Josef Mayer nahm daran als Delegierter des ÖGB teil und brachte am Rednerpult des Parlaments folgenden Zusatzantrag zum Leitantrag ein:

Außergewöhnliche Belastungen aus (erkennbar länger dauerndem) Pflegeaufwand sollen – wie Katastrophenschäden und Werbungskosten – in den § 63 Abs. 4 EStG 1988 aufgenommen werden, damit Freibetragsbescheide schon für das laufende Jahr ausgestellt werden können.

Hintergrund dieses Antrages ist, dass das Eintreten eines Pflegefalles zwar eine persönliche und finanzielle Katastrophe ist, aber leider keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes und daher keine sofortige Ausstellung eines Freibetragsbescheides rechtfertigt.

Diese Gesetzeslage kann gravierende Folgen für die Vermögenslage der Betroffenen – das sind nicht nur SeniorInnen – und ihrer Angehörigen haben, obwohl vielleicht nur wenige hundert Euro zur Deckung des Pflegebedarfes aus eigener Kraft fehlen.

Im Falle eines Pflegeheimaufenthaltes wird durch die verzögerte Abwicklung im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht nur das monatliche Taschengeld der Betroffenen geschmälert, sondern sogar der Zuschussbedarf seitens der Sozialhilfe erhöht. Wird keine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt und daher kein Freibetragsbescheid beantragt, sogar auf Dauer!

Nach derzeitiger Gesetzeslage erhält man einen Freibetragsbescheid auf Basis der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr (z.B. Aufwand 2021 -> Antrag im Jahr 2022 -> Freibetragsbescheid für 2023).

Schlimmstenfalls, wenn der Pflegefall im Jänner eintritt, gibt es frühestens im März des Folgejahres erstmals Geld in Form einer Steuergutschrift für das abgelaufene Jahr. Bis dahin schmilzt Geldvermögen, so vorhanden, dramatisch oder müssen Verwandte einspringen. Die Lohnsteuer läuft bis zum Wirksamwerden des Freibetragsbescheides im zweitfolgenden Jahr nach Eintritt des Pflegefalles in unveränderter Höhe weiter.

Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, wurde diese auch als Initiativantrag in der Landeskonferenz des ÖGB Niederösterreich am 9./10. Juni 2022 in St. Pölten eingebracht.