Vollversammlung des Seniorenrates

Außergewöhnliche Belastungen aus (erkennbar länger dauerndem) Pflegeaufwand sollen – wie Katastrophenschäden und Werbungskosten – in den § 63 Abs. 4 EStG 1988 aufgenommen werden, damit Freibetragsbescheide schon für das laufende Jahr ausgestellt werden können.